"Les Pirates du Lac de Bienne"
vom 17. März 19881
I. Wesen, Sitz und Zweck
Art. I
Unter dem Namen: "Les Pirates du Lac de Bienne" besteht seit November 1972 eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung, für welche die Artikel 60 ff. ZGB und die nachstehenden Statuten gelten.
Sitz des Clubs ist Biel, auf dem sogenannten Beau-Rivage-Areal an der Neuenburgstrasse. Das Grundstück gehört der Stadt Biel.
Art. 2
Der Club bezweckt das Ausüben verschiedener Wassersportarten, insbesondere das Segeln, Windsurfen, Kajak-und Kanufahren sowie die Pflege der Freundschaft und Kameradschaft im Verein und am bzw. auf dem Wasser.
Er sorgt für den Betrieb, Unterhalt und für die Vermietung der Infrastrukturen des Clubs und er kann nach Absprache bzw. in Zusammenarbeit mit der Stadt Biel bestimmte Dienstleistungen übernehmen, die für das Betreiben der Trockenbootsplätze, des Lagerraums oder der Slipanlagen notwendig sind.
Der Club erfüllt seine Aufgaben autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein setzt sich zusammen aus:
Art. 4
Jedermann kann dem Club beitreten. Das neue Mitglied hat sich beim Vorstand schriftlich anzumelden. Es gilt als provisorisch aufgenommen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die GV.
Minderjährige müssen das Einverständnis ihrer Eltern nachweisen.
Art. 5
Rechte und Pflichten des Mitglieds:
Mit der Aufnahme in den Club verpflichtet sich das Mitglied namentlich:
die Statuten und die geltenden Reglemente vollumfänglich zu respektieren;
den Jahresbeitrag und allfällige weitere Entgelte fristgerecht zu bezahlen;
durch persönlichen Einsatz zum Wohl des Clubs beizutragen.
Zusätzliche Rechte eines Aktivmitglieds:
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der dem Präsidenten schriftlich bis 10 Tage vor der GV eingereicht werden muss, oder durch Tod.
Ein Ausschluss aus dem Club kann mit 2/3-Mehrheit der GV in offener Abstimmung erfolgen bei:
Nichtbezahlen des Jahresbeitrages;
wiederholtem Nichtrespektieren der Statuten und Reglemente;
bei krass unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten oder Handlungen, die den sonstigen Vereinsinteressen massiv schaden.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand zuhanden der GV beantragt. Der Beschluss der GV ist unwiderruflich. Der Vorstand kann unbezahlte Beiträge oder Schulden eintreiben. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert alle Rechte gegenüber dem Club.
III. Organisation
Art. 7
Die Organe des Clubs sind:
Art. 8
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die ordentliche GV findet jeweils spätestens 3 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt. In begründeten Fällen kann eine Verschiebung toleriert werden.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor einer GV.
Die Einladung enthält normalerweise mindestens folgende Traktanden:
Begrüssung;
Appell;
Wahl der Stimmenzähler;
Jahresbericht des Präsidenten
Jahresbericht des Kassiers;
Revisorenbericht;
Abnahme der Berichte durch Abstimmung;
Wahlen des Vorstandes;
Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge;
Mutationen;
Vorschläge des Vorstandes;
Vorschläge der Mitglieder;
Verschiedenes;
Abschluss der GV und Verabschiedung.
Art. 9
Vorschläge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor der GV eingereicht werden.
In begründeten Fällen kann diese Frist unterschritten werden. Die GV entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Zulassung zum Entscheid.
Art. 10
Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich und spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe der Traktanden. Die ausserordentliche GV ist zuständig für alle Geschäfte und Anträge.
Jede in dieser Weise einberufene GV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Teilnehmer.
Art. 11
Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt; auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern können sie auch geheim erfolgen. Vorbehalten bleibt Art. 6 (Ausschlüsse).
Art. 12
Der Vorstand setzt sich aus 8 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden für 1 Jahr gewählt. Sie können grundsätzlich unbeschränkt wiedergewählt werden.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
die Geschäftsführung in allen Clubangelegenheiten
die Vorbereitung der GV und der anderen Clubanlässe
die Verwaltung und den Unterhalt der clubeigenen Infrastruktur
Der Vorstand kann Clubmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, mit einzelnen Aufgaben betrauen und sie auch als Delegierte entsenden.
Art. 13
Der Präsident leitet die ordentliche und ausserordentliche GV sowie die Vorstandssitzungen. Er vertritt den Club nach aussen. Er überwacht den Club in all seinen Aktivitäten und erstellt unter anderem auch den Jahresbericht zuhanden der GV.
Der Vizepräsident übernimmt diese Funktionen im Falle einer längeren Abwesenheit oder Krankheit des Präsidenten oder wenn dieser vorzeitig aus dem Amt ausscheidet.
Dem Sekretär obliegen sämtliche administrativen Angelegenheiten.
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen des Clubs.
Die 4 Beisitzer nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Sie können vom Präsidenten bzw. vom Vorstand mit einzelnen Aufgaben und Funktionen betraut werden.
Art. 14
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, erstatten dem Vorstand zuhanden der GV schriftlichen Bericht und stellen Antrag. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Bücher zu nehmen.
Die beiden Rechnungsrevisoren und der Suppleant (Ersatz) werden von der GV jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Art. 15
Beschlüsse über Auflösung, Fusion des Clubs mit einem andern, Partial- oder Totalrevision der Statuten sowie Ausschlüsse bedürfen der 2/3-Mehrheit der GV.
Art. 16
Der Vorstand vertritt den Club gegenüber Dritten rechtsverbindlich.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier.
Der Vorstand kann Reglemente erlassen. Diese unterliegen der Genehmigung der GV.
IV. Finanzen
Art. 17
Die notwendigen finanziellen Mittel des Clubs ergeben sich insbesondere aus:
den ordentlichen Mitgliederbeiträgen und Eintrittsgebühren;
den Erträgen aus der Vermietung von Clubinfrastruktur;
den Entgelten für Dienstleistungen des Clubs;
den Erträgen aus Veranstaltungen;
aus Schenkungen oder anderen Einkünften.
V. Haftung
Art. 18
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur sein eigenes Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Teilnahme an Clubaktivitäten und das Benützen der Einrichtungen und des Clubmaterials durch Mitglieder erfolgt auf eigene Gefahr. Dritten gegenüber sind sie gegebenfalls persönlich haftbar.
Der Club kann weder von Mitgliedern noch von Dritten für Sachschäden und Unfälle haftbar gemacht werden.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 19
Im Falle einer Auflösung des Clubs fallen das gesamte Vermögen und die Clubanlagen in die Obhut der Stadt Biel. Diese soll, falls innerhalb von 5 Jahren kein neuer Club gegründet werden kann, der den vorliegenden Statuten nachzuleben gewillt ist, das Vermögen und die Anlagen demjenigen Club übertragen, welcher am meisten Mitglieder des aufgelösten Clubs aufgenommen hat.
Art. 20
Für die Auslegung der Statuten gilt in erster Linie der deutsche (Original-)Text.
Art. 21
Diese Partialrevision der Statuten vom 17. März 1988 wurde an der heutigen GV des Clubs in der aktuellen Fassung beschlossen.
Sie tritt per sofort in Kraft.
Biel, 17. März 2016
"Les Pirates du Lac de Bienne"
Der Präsident Der Sekretär
Adrian Eberhard Ulrich Burri
1 aktuelle, geänderte Fassung beschlossen an der GV vom 17. März 2016